Schlichtung

Schlichtung
I. Begriff/Rechtsgrundlage:1. Begriff: Verfahren zur Beilegung von arbeitsrechtlichen Gesamtstreitigkeiten (Schaffung neuer oder Ergänzung bestehender  Tarifverträge). Die Sch. kann auch dazu dienen, einen bereits begonnenen  Arbeitskampf beizulegen.
- 2. Rechtliche Regelungen: Nach geltendem Arbeitsrecht gibt es keine staatliche Zwangsschlichtung. Sch. wird vielfach in Tarifverträgen vereinbart, um Arbeitskämpfe zu vermeiden.
II. Arten:1. Vermittlungsverfahren (Ausgleichsverfahren): Es soll durch Beratung und Aufklärung zwischen den Parteien einen Ausgleich herbeiführen. Als Vermittler wird auf Anrufung einer Partei ein Beauftragter der obersten Landesbehörde (Landesschlichter) tätig. Ergebnis i.d.R. (1) Abschluss einer neuen Gesamtvereinbarung oder (2) Vereinbarung, den Streit vor Gericht weiter auszutragen oder (3) den Arbeitskampf fortzusetzen (mit schärferen Mitteln).
- 2. Schlichtungsverfahren (Schiedsverfahren): Es wird nur mit Zustimmung der Parteien eröffnet; häufig vor Beginn des Arbeitskampfes in einem Schlichtungsabkommen vereinbart. Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden (benannt von der obersten Arbeitsbehörde des jeweiligen Landes) und der gleichen Anzahl von Arbeitgeber und -nehmervertretern. Alle Ausschussmitglieder, auch der Vorsitzende, sind stimmberechtigt. Mangels Einigung der Parteien erlässt der Schiedsausschuss einen Schiedsspruch. Dieser wird nur bindend wie ein von den Parteien abgeschlossener Vertrag, wenn diese sich ihm vorher unterworfen haben oder ihn nachträglich annehmen. Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit gefällt.
- In den Fällen, in denen ein Schlichtungsverfahren nicht vereinbart worden ist, oder in denen ein vereinbartes Verfahren erfolglos geblieben ist, kann mit Zustimmung beider Parteien ein staatlicher Schiedsausschuss angerufen werden. Sein Spruch ist nur bindend, wenn beide Parteien ihn annehmen oder wenn die Annahme im Voraus vereinbart ist.

Lexikon der Economics. 2013.

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